GARTENORDNUNG

für die von der Stadt Hildesheim verpachteten Kleingärten in der Fassung
vom 01. August 2022

nachzulesen auf der Homepage der Stadt Hildesheim/Gärten

Vorbemerkungen

Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Hildesheim angelegt und gefördert.

Kleingartenanlagen bieten wertvollen Nutzen für die Stadtbewohner und die Natur, Die Kleingarten-anlagen festigen das soziale Zusammenleben der Vereinsmitglieder und bilden somit Netzwerke, vermitteln den Kindern und Enkeln spielerisch Naturzusammenhänge und Naturerlebnisse, Natur-und Umweltbildung, bieten Gelegenheit, für die Selbstversorgung Lebensmittel anzubauen und zu ernten, lehren Naturkreisläufe zu akzeptieren, bieten sinnvolle Freizeitbeschäftigung und private Rückzugs- und Erholungsorte sowie Aufenthalt in der Natur und haben eine hohe Ökologische Be-deutung für den Naturhaushalt in der Stadt. In Kleingärten bieten sich Beschäftigungsmöglichkeiten unabhängig von sozialem Status oder Erwerbsstruktur an.
Zur dauerhaften Sicherung der Kleingartenanlagen als Teil der städtischen grünen Infrastruktur sol-len sie aktiv von allen Bürgerinnen und Bürgern als Naherholungsflächen genutzt werden können.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nut-zung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.
Im Gegensatz zum Haus- oder Erholungsgarten ist gemäß Bundeskleingartengesetz die Gemein-nützigkeit der Kleingartenvereine von der Nutzung der Flächen abhängig. Die Zweckbestimmung der Kleingärten gründet sich auf der Einteilung der Flächen für die Gewinnung von Nahrungsmitteln, die Erholungsnutzung und die baulichen Anlagen. Bauliche Anlagen, die der Zweckbestimmung der Kleingartenanlage nicht entsprechen, gefährden daher den besonderen Bestandsschutz der Klein-gartenanlagen und damit die Sicherung der Anlage sowie den niedrigen Pachtzins für die Kleingär-ten.
Eine Verwirklichung dieser geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur erfolgen, wenn die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zu-sammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und gestalten. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertra-ges und somit für alle Kleingärtnerinnen und Kleingärtner — nachfolgend Gartenfreunde genannt — verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Sicherung der Vereinsmitgliederzahlen ist durch die Aufnahme junger Familien, Mitglieder jed-weder ethnischer Herkunft und Religion zu fördern. Sprachliche Barrieren sollen durch die Garten-gemeinschaften gebessert und Inklusion gelebt werden. Durch Einwerben weiterer Vereinsmitglie-der ist die Sicherung der Dauernutzung der Kleingärten anzustreben, damit durch Auslastung der Parzellen der dauerhafte Erhalt der Anlagen gefördert wird. Durch gezielte Aktionen sollen diese Personen in das Kleingartenwesen integriert werden.

1.Kleingärtnerische Nutzung

1.1 Der Kleingarten ist ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Er ist so einzurichten, zu pfle-gen und zu nutzen, dass der Anbau von Obst und Gemüse für die Selbstversorgung und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen; dabei sollen nach-teilige Auswirkungen auf angrenzende Gärten vermieden werden. Einseitige Kulturen sind nicht erlaubt. Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziergehölze, Blumen-pflanzungen und Rasen. Nicht zulässig sind Schottergärten, auch nicht in Teilbereichen der Kleingärten.

1.2 Der Kleingaden darf nicht brachliegen oder verwildern. Dauerhafter struktureller Leerstand ist zu vermeiden. Kleingartenvereine haben brach gefallene Parzellen, die zwei Jahre lang nicht wieder verpachtet werden, anderen Nutzungen zuzuführen, neue Nutzungskonzepte zu entwickeln und sie in Gemeinschaftsarbeit zu unterhalten.

2.Anpflanzungen

2.1 Bei der Anpflanzung von Gehölzen sind nachteilige Auswirkungen auf die Nachbargärten zu vermeiden.

2.2 Für das Anpflanzen von Gehölzen in den Kleingärten gelten die im § 50 des Niedersächsi-schen Nachbarrechtsgesetzes genannten Grenzabstände.
Sie betragen:
bei Höhen bis zu 1,20 m 0,25 m
bis zu 2,00 m 0,50 m
bis zu 3,00 m 0,75 m
bis zu 5,00 m 1,25 m
bis zu 15,00m 3,00 m

2.3 Auf volle 150 m2 darf höchstens 1 Obstbaum als — Halb- oder Hochstamm — gepflanzt wer-den, Spindel- und Spalierobstbäume müssen mit einem Mindestabstand von 2,50 m unterei-nander gepflanzt werden.

2.4 Wurzeln, Äste und Zweige, die störend oder schädigend in Nachbargärten oder Gartenwege hineinragen, sind auf Verlangen des Nachbarn oder des Vereins zu beseitigen.

2.5 Rückschnitt- und Absetzarbeiten in den äußeren Anpflanzungen der Kleingartenanlagen wer-den nur vom Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Grün oder deren Beauftragten durchgeführt. Abweichungen davon können zwischen der Stadt Hildesheim und dem Bezirksverband Hil-desheimer Gartenfreunde (BHG) für ganze Anlagen oder Teile davon vereinbart werden.

2.6 Laub- und Nadelbäume der freien Natur, Walnussbäume, Zierbäume und Nadelgehölze (Ko-niferen) dürfen nicht angepflanzt werden. Näheres regelt die Anlage 01 über die unzulässigen Baumarten in Kleingärten in der jeweils gültigen Fassung.

3.Naturnahe Gartenbewirtschaftung

3.1 Alle Gartenpflanzen einschließlich Bäume sind gesund zu erhalten. Zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten dürfen nur aufeinander abgestimmte und miteinander verträgliche, um-weltfreundliche Verfahren im Sinne eines ökologischen Pflanzenschutzes angewandt wer-den. Dazu zählt auch eine naturgerechte Anbauweise und die Auswahl widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen. Es ist ökologisch zu bewirtschaften. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, Artenvielfalt zu fördern und damit auch Nahrungsangebote für Wildtiere zu bieten.

3.2 Kunstdünger, chemischer Pflanzenschutz wie Pestizide und Herbizide oder das Ausstreuen
von Salz, Essig o.ä. ist nicht zugelassen. Mittel zur Stärkung von Pflanzen, die natürlich ge-wonnen werden, sind erlaubt. Zulässig sind nur zugelassene biologische Pflanzenschutzmit-tel.

3.3 Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger sowie durch Gründün-
gung, Mulchen etc. gesund zu erhalten. Es ist aus Bodenschutzgründen verboten, chemische Reinigungsmittel (Spülmittel und andere Flüssigkeiten) in den Garten auszuschütten. Dazu gehören auch chemische Zusätze für Planschbecken.

3.4 in Kleingartenanlagen, die durch die Stadtverwaltung bzw. den Bezirksverband verpachtet
werden, sollen keine Torf- oder Torfmischprodukte eingesetzt werden.

3.5 Es wird erwartet, dass zum Schutz der Vögel, Igel und anderer Nützlinge geeignete Nistge-
legenheiten sowie Wasserplätze geschaffen werden. Es sind Insekten durch insektenfreund-liche Bepflanzung und ggf. Angebote wie Insektenhotels und Bienengärten zu fördern. Au-ßerdem können Fledermauskästen oder Vogelnistkästen, Blumenwiesen, einheimische Nutzpflanzen, Sortenvielfalt, Pflanzfolgen und -mischungen, Kompostierungen, Verzicht auf invasive Arten, Bienenstöcke, das Stehenlassen von verblühten Stauden oder Ausgeblühtem über das Winterhalbjahr als Winterquartier für Insekten zum Schutz der Fauna beitragen. Die Gärten sollen als Lebensraum für unterschiedliche Tierarten geeignet sein. Daher soll es Elemente geben wie Totholzhaufen, Igelhöhlen, Steinhaufen, Vogeltränken, tote Baum-stämme, Verwilderungsecken als Nahrungs- und Quartierangebote für Wildvögel und -insek-ten.

3.6 In den Kleingärten soll grundsätzlich mit Regenwasser gewässert werden.

3.7 Der Formschnitt an Hecken darf in der Zeit vom 31.03. bis 30.06. eines Jahres nicht durch-
geführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass wildlebende Tierarten während der Brutzeit nicht beeinträchtigt werden. Bei Antreffen von Nestern sind die Arbeiten umgehend einzu-stellen und bis zur Beendigung des Brutgeschäfts auszusetzen. Alle anderen Rückschnittar-beiten, Rodung von Bäumen und Sträuchern, sowie auf den Stock setzen von Gehölzen sind nur in der Zeit vom 01.10 bis 28.02 durchzuführen.

4.Tierhaltung

4.1 Tierhaltung gehört nicht zur kleingärtnerischen Nutzung, mit Ausnahme von Honigbienen.

4.2 Für das Aufstellen von Bienenständen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des BHG
einzuholen. Durch die Bienenhaltung dürfen Nachbarn nicht belästigt werden. Die Zustim-mung aller an den Garten grenzenden Nachbarn ist erforderlich.

4.3 Mitgebrachte Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und im Garten
unter Aufsicht zu halten; sie dürfen den Nachbarn nicht belästigen. Bissige Hunde haben einen Maulkorb zu tragen, wenn sie nicht auf der Kleingartenparzelle des Pächters sind. Ver-unreinigungen durch Hunde auf den Wegen und in den Anlagen sowie im Kleingarten sind von dem jeweiligen Hundehalter unverzüglich zu beseitigen.

5.Einfriedigungen

5.1 Die Einfriedigungen sind in einem guten Zustand zu erhalten. Zwischen einzelnen Parzellen
müssen keine Zäune oder Hecken gezogen werden, zu den Anlagenwegen und den Außen-bereichen hingegen ist eine Einfriedigung vorzunehmen. Auf Verlangen des Nachbarn ist eine Einfriedung zu errichten.

5.2 Einfriedigungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen nicht höher als 1,30 m sein, sie sind in einheitlicher Form und Höhe mit den angrenzenden Inneneinfriedungen zu halten. Das Beseitigen von Hecken darf nur mit Genehmigung der Stadt Hildesheim vorgenommen wer-den.

5.3 Inneneinfriedungen als Sichtschutz dürfen eine maximale Höhe von 1730 m und Länge von 4 m nicht überschreiten, wobei die Einfriedung höchstens 1/3 der Gartenbreite einnehmen darf. Eine Verbindung mit der Laube ist nicht erlaubt.

5.4 Stacheldraht und spitze Gegenstände dürfen bei Einfriedigungen innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlagen nicht verwendet werden. Gabionen, Palisadenzäune (mit Ausnahme nach 5.3 Flechtzäune) oder Steinmauern sind nicht erlaubt.

6. Errichtung von Baulichkeiten

6.1 Die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art sowie jede nachträgliche Änderung, Erweiterung oder Erneuerung bedarf in jedem Falle der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Hildesheim. Die Zustimmung wird auf Antrag erteilt.
Der BHG kann mit der Genehmigung und Abnahme von Baumaßnahmen durch die Stadt Hildesheim beauftragt werden.
Neben dem Antrag sind beizufügen:
a)Zeichnungen der Gartenlaube im Maßstab 1:50— Grundriss, Vorder- und Seitenansicht (bei Typenlauben nicht erforderlich). Erweiterungen und Veränderungen mit Rotstift mar-kieren.
b)Lageplan des Kleingartens im Maßstab 1:200— Standort der Laube im Kleingarten.

6.2 Die Gartenlaube ist in einfacher Ausführung mit max. 24700 m2 Grundfläche einschl. über-dachten Freisitzes zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Lauben sind so auszustatten und zu bauen, dass sie nicht als Wochenendhäuser bzw. für das dauerhafte Wohnen geeignet sind.

6.3 Die höchstzulässige Höhe beträgt bei Pultdachlauben 2,80 m, bei Satteldachlauben 3,50 m, gemessen vom Erdboden. Die Dachneigung soll beim Pultdach 50 bis 10° und beim Sattel-dach 25° bis 30° betragen.

6.4 Der Grenzabstand zu den Nachbargrenzen muss mindestens 2,50 m, zu den Außengrenzen mindestens 3,00 m betragen. In begründeten Fällen (mit Einverständniserklärung des Nach-barn) sind Ausnahmen möglich.

6.5 Das Anbringen eines Wasseranschlusses in den Gartenlauben ist verboten. Gleiches gilt für einen Abwasseranschluss.

6.6 Dachüberstände an den Firstseiten dürfen maximal 30 cm breit sein. Die darüber hinausste-henden Flächen sind auf die Grundfläche der Laube anzurechnen und erhöhen diese ent-sprechend.
Nicht zulässig sind:
•Zusätzliche Baulichkeiten.
•Bauten und Anbauten aller Art, z.B. Toilettenhäuschen, Geräteschuppen, Kleintierställe, etc., Verwendung von Autoreifen.
•Sickergruben, abflusslose Sammelgruben, Kanalisationsanschluss und versiegelnder Wegebau mit geschüttetem Beton, Asphaltierungen o. ä..
•Die Errichtung und Wiederinbetriebnahme von Swimmingpools, gemauerten oder beto-nierten Becken in Kleingärten. Soweit solche noch durch frühere Genehmigungen vor-handen sind, ist deren Beseitigung schrittweise anzustreben, spätestens jedoch bei Pächterwechsel.

6.7 Ausstattung der Gärten:
Größere Freizeitausstattungen als nach Ziffer 6.9 sollen auf Gemeinschaftsflächen und nicht in einzelnen Parzellen aufgestellt werden. Die soziale Interaktion der Kinder soll so gefördert werden und somit auch finanziell benachteiligten Kindern die Nutzung ermöglicht werden.

6.8 Eine zustimmungsbedürftige Baumaßnahme muss nach 2 Jahren fertig gestellt sein. Sie wird abgenommen, wenn sie nach den genehmigten Zeichnungen einschl. Farbanstrich gebaut wurde.
Vorhandene weitere Baukörper sind vor der Abnahme der neuen Laube zu beseitigen.

6.9 Ohne Genehmigung dürfen errichtet werden:

•Zu den genehmigungsfreien Geräten zur Freizeitgestaltung — Spielturm, Trampolin und Badebecken gelten folgende Regelungen:

a)Es ist nur die Aufstellung von zwei dieser Geräte erlaubt. Sofern ein Spielhaus vor-handen ist, darf kein zusätzlicher Spielturm aufgestellt werden.

b)Ein Spielturm darf eine maximale Grundfläche von 3 m2 haben.
Die maximale Höhe der Plattform beträgt 1,50 m.
Der Abstand zum Nachbargrundstück entspricht den Maßen von Ziffer 6.4.
Trampoline dürfen einen maximalen Durchmesser von 1,50 m haben und sind so auf-zustellen, dass sie den Regeln der Ziffer 6.4 entsprechen.

d)Badebecken auf einen maximalen Durchmesser von 3,05 m oder der sich daraus ergebenden Grundfläche begrenzt.
Die maximale Füllhöhe beträgt 0,70 m.
Auch hier sind die Grenzabstände der Ziffer 6.4 einzuhalten,

e)Die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des §1 Bundeskleingartengesetz ist in der Gesamtschau der aufgestellten Geräte zur Freizeitgestaltung zu erhalten.

•Ein Kleingewächshaus bis zu einer Grundfläche von 6,00 m2 und mindestens 1,00 m Grenzabstand.

•Zierbecken und Feuchtbiotope in naturnaher Bauweise bis zu einer Größe von 6,00 m2.

•Regenabweiser über Laubentüren bis zu einer Größe von 0,80 m x 1,50 m. Ausrollbare Markisen oder Sonnensegel.

Freistehende Rank-Gerüste und Pergolen. Sie dürfen nicht durch Mauerwerk, Flecht-wände oder Bretter geschlossen werden.

• Transportable Gartenöfen und -grills. Sie sind mit geeignetem Material zu befeuern. Ver-boten sind behandelte Hölzer, Papier, Abfälle, feuchtes und nicht abgelagertes Holz.

6.10 Große Parzellen dürfen zur besseren Verpachtung auch geteilt werden, um so z.B. auch stark beruflich eingebundenen Personen die Möglichkeit zu geben, eine Kleingartenparzelle zu bewirtschaften. Die Parzellen sollen aber eine Größe von 250 rn2 möglichst nicht unter-schreiten.
Bei Teilungen von Parzellen entstehen oft Flächen ohne Lauben. In jedem Fall sind die Ab-standsflächen einzuhalten.
Die Zustimmung des BHG ist vorher schriftlich einzuholen.

6.11 Für jede Gartenlaube muss eine FED-Versicherung (Versicherung gegen Feuer und Ein-bruchsdiebstahl) abgeschlossen werden. Diese kann über den Verein oder privat abge-schlossen werden. Bei einem privaten Abschluss der Versicherung ist jährlich der Nachweis über den Abschluss dem Verein vorzulegen.

6.12 Salvatorische Klausel
Der BHG kann die Vorgaben zu den genehmigungsfreien Anlagen und Nutzungen nach Ziff. 6.9 anpassen, sowie zu anderen Anlagen und Nutzungen, die vorstehend nicht aufgeführt sind eigene Vorgaben treffen, soweit das Bild der Kleingärten beeinträchtigt wird oder die Vorgaben für den Erhalt der kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG erforderlich sind. Er kann Vorgaben erweitern, aufheben sowie für die genehmigungsfreien Anlagen und Nutzungen die vorherige Zustimmung des BHG bestimmen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.

7.Wegebenutzung und Sauberhaltung

7.1 Die VVegeflächen in den Kleingartenanlagen sind von den anliegenden Pächtern sauber zu
halten. Der Verein ist für die ordnungsgemäße Unterhaltung aller der Gemeinschaft dienen-den Anlagen und Einrichtungen verantwortlich.

7.2 Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, Mopeds u. Mofas usw. ist nicht erlaubt. Auf den
Wegen ist Fahrradfahren verboten, Fahrräder dürfen aber mit in die Gärten genommen wer-den. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes. Elektrische Rollstühle oder Krankenstühle sind von diesem Verbot ausgenommen. Alle Fahrzeuge sind im Schritt-tempo zu bewegen.

8.Abfallverwertung

8,1 Pflanzenabfälle sind zu kompostieren.

8.2 Holzabfälle sind zu sammeln und zu schreddern. Das Schreddergut ist nach Möglichkeit in
den Kleingartenanlagen wiederzuverwenden.

8.3 Nicht kompostierbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

8.4 Zulässig ist eine Trockentoilette o.a. in der Gartenlaube. Der Pächter hat für die Hygiene im
Umgang mit den Fäkalien zu sorgen. Sie dürfen nicht in das Grundwasser abgeleitet werden. Ein Kanalanschluss an einzelne Lauben ist nicht vorzunehmen.

9.Allgemeine Ordnung

9.1 Die Vereinsvorstände und Fachberater sind im Rahmen dieser Gartenordnung weisungsbe-
rechtigt, ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

9.2 Die der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend
zu behandeln. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die durch ihn oder seine Angehörigen ver-ursachten Schäden zu ersetzen.

9.3 Es ist alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage
stört oder beeinträchtigt. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnun-gen sind die Kleingärtnervereine befugt, die in der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim geregelten Ruhezeiten auszuwei-ten.

9.4 Die Haupttore der Kleingartenanlagen sind während der Bewirtschaftungszeit bis zum Ein-
bruch der Dunkelheit offenzuhalten.

9.5 Die Kleingärtnervereine sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und
Benutzung der gesamten Kleingartenanlage. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Einzelgärten nach den Regelungen dieser Gartenordnung bewirtschaftet und genutzt werden.
Jeder einzelne Garten ist gut sichtbar zu nummerieren. Bewirtschaftungsmängel und unzu-lässige Nutzung müssen unverzüglich abgestellt werden. Die Anlagen sind jährlich durch den Vereinsvorstand zu begehen, die Mängel sind schriftlich zu protokollieren und den Pächtern auszuhändigen. Eine Kopie ist dem BHG zu übersenden.
Dabei soll darauf geachtet werden, ob (bereits gerügte) Mängel behoben wurden, bzw. Ele-mente, die Bestandsschutz bis zur Erneuerung genossen, bereits entfernt wurden.

9.6 Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Aufforderung in einer angemesse-nen Frist nicht behoben sind, können zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen.

9.7 Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, sich ständig über Bekanntmachungen in den Aushangkäs-ten der Kleingartenanlage zu informieren. Er ist weiterhin verpflichtet, an Gemeinschaftsar-beiten, die der Unterhaltung und der besseren Ausgestaltung der Kleingartenanlage dienen, mitzuwirken. Im Fall der Nichtbeteiligung an der Gemeinschaftsarbeit sind die vom zuständi-gen Verein festgesetzten Umlagen zu zahlen.

10.Fachaufsicht

Die Bediensteten des Fachbereiches Tiefbau, Verkehr und Grün und/oder deren Beauftragte sowie der BHG sind jederzeit berechtigt, im Benehmen mit dem Verein Anlagebegehungen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Kleingärten zu überprüfen.

11.Inkrafttreten

Diese Gartenordnung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Gartenordnung vom 01.Juli 2014.
Für bestehende Pachtverhältnisse zum Zeitpunkt der In-Kraft-Tretung der Gartenordnung gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren. Dies soll den Pächtern einen ausreichenden und angemessenen Zeitraum geben, um die Regelungen der Gartenordnung umzusetzen.


Hildesheim, 26.07.2022
Dr. Ingo Meyer (Oberbürgermeister)
Hans-Joachim Handelmann (Bezirksverband Hildesheimer Gartenfreunde e.V.)


Anlage 01

Die Auflistung der Anlage 01 ist nicht abschließend und wird bei neueren Erkenntnissen erweitert.
Sie enthält Listen der unzulässigen Laubbäume, unzulässigen Nadelbäume und Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten.

Die Anlage 01 der Gartenordnung ist auf der Homepage der Stadt Hildesheim einzusehen.